Die Vorschrift
Nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG bleiben Sachbezüge außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 50 € im Kalendermonat nicht übersteigen.
Das Wort, auf das es ankommt, ist Freigrenze. Kein Freibetrag. Bei 50,01 € ist nicht der eine Cent steuerpflichtig, sondern der gesamte Betrag — inklusive Sozialversicherung. Die Grenze gilt je Arbeitnehmer und je Kalendermonat; nicht ausgeschöpfte Beträge verfallen und lassen sich nicht ansparen.
Gutscheine: die ZAG-Anforderung
Seit 2022 gelten Gutscheine und Geldkarten nur dann als Sachbezug, wenn sie die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen — vereinfacht: Sie müssen auf einen begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen, eine begrenzte Produktpalette oder einen bestimmten sozialen oder steuerlichen Zweck beschränkt sein.
Eine Karte, die überall funktioniert, ist kein Sachbezug, sondern Barlohn. Ebenso eine nachträgliche Kostenerstattung gegen Beleg.
Zweite Bedingung: Der Gutschein muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Eine Gehaltsumwandlung schließt die Begünstigung aus.
Abgrenzung zu Aufmerksamkeiten
Sachzuwendungen zu persönlichen Anlässen — Geburtstag, Hochzeit, Geburt eines Kindes — sind Aufmerksamkeiten und werden bis zu einer eigenen Grenze nicht auf die 50 € angerechnet. Sie stehen also zusätzlich zur Verfügung, wenn der Anlass tatsächlich ein persönlicher ist. Weihnachten ist keiner.
Ebenso bleiben Zuwendungen, die nach § 37b EStG pauschal versteuert werden, bei der Prüfung der 50-€-Grenze außer Betracht.
Worauf die Prüfung schaut
Die Lohnsteuer-Außenprüfung verlangt den Nachweis je Arbeitnehmer und je Monat. Eine Sammelrechnung des Gutscheinanbieters genügt dafür nicht — sie zeigt, was eingekauft wurde, nicht wer was wann erhalten hat.
Typische Beanstandungen:
- Der Zufluss ist nicht dokumentiert, nur der Einkauf
- Ein Monat wurde übersprungen und der Betrag im Folgemonat nachgeholt
- Ein zusätzlicher Anlass wurde gewährt, ohne den Anlass festzuhalten
- Der Gutschein erfüllt die ZAG-Kriterien nicht
Die Haftung trifft dabei den Arbeitgeber, nicht den Arbeitnehmer.