Bewirtungsbelege: Woran der Abzug wirklich scheitert
Bei Bewirtungsaufwendungen aus geschäftlichem Anlass sind 70 % als Betriebsausgabe abziehbar, 30 % nicht. Das ist die bekannte Zahl. Die unbekannte: Wie oft der Abzug nicht am Prozentsatz scheitert, sondern daran, dass auf dem Beleg eine Angabe fehlt, die niemand vermisst hat — bis die Prüfung kam.
Die Rechtsgrundlage
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG begrenzt den Abzug auf 70 % der Aufwendungen, soweit sie angemessen sind und ihre Höhe sowie die betriebliche Veranlassung nachgewiesen werden.
Die Vorsteuer bleibt davon unberührt: Sie ist zu 100 % abziehbar, wenn die Rechnung den Anforderungen des Umsatzsteuerrechts genügt. Die 30 %-Kürzung betrifft nur die Ertragsteuer.
Was auf den Beleg gehört
Nachzuweisen sind schriftlich:
- Ort der Bewirtung
- Tag der Bewirtung
- Teilnehmer, namentlich — alle, einschließlich des Bewirtenden selbst
- Anlass der Bewirtung, konkret benannt
- Höhe der Aufwendungen
Bei „Anlass" liegt der häufigste Fehler. „Geschäftsessen", „Kundengespräch" oder „Arbeitsessen" genügen nicht — sie beschreiben die Form, nicht den Grund. Erforderlich ist der konkrete betriebliche Zusammenhang.
Bewirtung in einer Gaststätte
Hier gelten zusätzliche Anforderungen. Es genügen Angaben zu Anlass und Teilnehmern; im Übrigen ist die Rechnung beizufügen, und zwar eine maschinell erstellte und elektronisch aufgezeichnete.
Übersteigt der Rechnungsbetrag 250 € brutto, muss die Rechnung zusätzlich den Namen des Bewirtenden enthalten und die vollständigen Angaben einer ordnungsgemäßen Rechnung nach § 14 UStG tragen.
Was das BMF-Schreiben vom 19. November 2025 geändert hat
Das Schreiben löst die vorherige Fassung ab und ist neu gegliedert. Zwei Punkte sind praktisch relevant:
Der Leistungszeitpunkt muss ausgewiesen sein. Das geht über die allgemeinen Rechnungspflichtangaben hinaus und wird in der Praxis oft übersehen, weil viele Kassensysteme nur das Rechnungsdatum drucken.
Handschriftliche Ergänzungen werden enger gesehen als früher. Wer Angaben nachträglich auf den Beleg schreibt, sollte nicht darauf vertrauen, dass das genügt.
Dazu kommen erstmals Regelungen zur E-Rechnung, die seit dem 1. Januar 2025 für Umsätze zwischen inländischen Unternehmern gilt. Eine Pflicht zum Empfang besteht bereits; die Pflicht zur Ausstellung greift gestaffelt später.
Abgrenzung: Bewirtung eigener Arbeitnehmer
Wird ausschließlich eigenes Personal bewirtet — etwa bei einer internen Besprechung — liegt keine geschäftlich veranlasste Bewirtung vor. Diese Aufwendungen sind zu 100 % abziehbar. Die Abgrenzung entscheidet über 30 % des Betrags und wird häufig falsch gemacht.
Checkliste
- Anlass konkret benennen, nicht die Form der Zusammenkunft
- Alle Teilnehmer namentlich, sich selbst nicht vergessen
- Über 250 €: Name des Bewirtenden muss auf der Rechnung stehen
- Leistungszeitpunkt prüfen, nicht nur das Rechnungsdatum
- Rein interne Bewirtung getrennt erfassen — dort gilt kein Abzugsverbot
BelegFee prüft die Formvorschriften beim Einlesen, trennt den nicht abziehbaren Anteil ab und bucht in die EÜR.
BelegFee ansehenRechtsstand: 20. September 2026 · Quellen: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG, § 14 UStG, BMF-Schreiben vom 19.11.2025
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