Die EÜR: Wer sie abgeben muss und was hineingehört
Die Einnahmenüberschussrechnung ist die einfachere der beiden Gewinnermittlungsarten — und trotzdem scheitern viele nicht an der Rechnung, sondern an den Formalien drumherum. Die Anlage EÜR umfasst rund 90 Zeilen, das Zuflussprinzip hat Ausnahmen, und Anschaffungen über einer bestimmten Grenze dürfen nicht im Jahr der Zahlung abgesetzt werden.
Wer die EÜR nutzen darf
Nach § 4 Abs. 3 EStG darf den Gewinn als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln, wer nicht zur Buchführung verpflichtet ist und auch freiwillig keine Bücher führt.
Freiberufler — Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Journalisten, Programmierer und die übrigen Katalogberufe nach § 18 EStG — sind unabhängig von Umsatz und Gewinn nie buchführungspflichtig. Sie dürfen dauerhaft die EÜR nutzen, egal wie groß der Betrieb wird.
Gewerbetreibende sind es, solange sie unter den Grenzen des § 141 AO bleiben. Wird eine davon überschritten, fordert das Finanzamt zur Buchführung auf — und die Pflicht beginnt erst mit dem Wirtschaftsjahr, das auf diese Mitteilung folgt. Ohne Aufforderung besteht keine Pflicht.
Das Zuflussprinzip und seine Ausnahmen
Maßgeblich ist nach § 11 EStG nicht, wann eine Leistung erbracht wurde, sondern wann Geld geflossen ist. Eine Rechnung, die im Dezember gestellt und im Januar bezahlt wird, gehört in das Folgejahr.
Drei Ausnahmen muss man kennen:
Regelmäßig wiederkehrende Zahlungen rund um den Jahreswechsel werden dem Jahr zugeordnet, zu dem sie wirtschaftlich gehören — wenn sie innerhalb von zehn Tagen vor oder nach dem 31. Dezember fließen und auch in diesem Zeitraum fällig waren. Miete, Versicherungsbeiträge und Umsatzsteuer-Vorauszahlungen fallen typischerweise darunter. Beide Bedingungen müssen erfüllt sein, Fälligkeit und Zahlung.
Abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens werden nicht im Jahr der Zahlung abgesetzt, sondern über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt. Dafür ist ein Anlagenverzeichnis zu führen, das als Anlage AVEÜR mit übermittelt wird.
Durchlaufende Posten sind weder Einnahme noch Ausgabe. Die Umsatzsteuer gehört ausdrücklich nicht dazu: Vereinnahmte Umsatzsteuer ist Betriebseinnahme, gezahlte Vorsteuer ist Betriebsausgabe, und die Zahlung ans Finanzamt ist wieder eine Betriebsausgabe.
Die Anlage EÜR
Die Anlage EÜR ist nach § 60 Abs. 4 EStDV elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln. Sie ist nicht optional und auch nicht durch eine selbst gebaute Aufstellung ersetzbar. Nur in Härtefällen kann das Finanzamt auf Antrag darauf verzichten.
Dazu kommen je nach Sachverhalt weitere Anlagen — das Anlagenverzeichnis AVEÜR, bei Kraftfahrzeugen die Ermittlung des privaten Nutzungsanteils, bei Schuldzinsen die Berechnung nach § 4 Abs. 4a EStG.
Was in der Praxis schiefgeht
Der häufigste Fehler ist nicht die falsche Zahl, sondern die falsche Zeile. Die Anlage EÜR verlangt eine Zuordnung zu vorgegebenen Kennzahlen, und wer Aufwendungen dort einträgt, wo sie ungeprüft durchlaufen, verliert bei einer Prüfung die Nachvollziehbarkeit.
Der zweitwichtigste: Belege, die nicht mehr auffindbar sind. Die Aufbewahrungspflicht besteht unabhängig von der Gewinnermittlungsart, und die GoBD verlangen eine unveränderbare, nachvollziehbare Ablage vom Eingang des Belegs an.
Checkliste
- Belege vom Eingang an unveränderbar ablegen, nicht erst zum Jahresende
- Zahlungen dem richtigen Jahr zuordnen, Zehn-Tage-Regel prüfen
- Anlagegüter ins Anlagenverzeichnis, nicht in die laufenden Kosten
- Private Nutzungsanteile getrennt ermitteln und dokumentieren
- Anlage EÜR elektronisch übermitteln
EÜR-Fee erkennt Belege, ordnet sie den Kennzahlen der Anlage EÜR zu und legt jede Entscheidung nachvollziehbar ab.
EÜR-Fee ansehenRechtsstand: 20. September 2026 · Quellen: § 4 Abs. 3 EStG, § 11 EStG, § 141 AO, § 60 Abs. 4 EStDV
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