§ 37b EStG: Die übersehene Pflicht bei Geschenken
Wer Kunden, Geschäftspartner oder Mitarbeiter beschenkt, löst damit beim Empfänger eine Steuerpflicht aus. § 37b EStG erlaubt es dem Schenkenden, diese Steuer pauschal zu übernehmen — damit der Beschenkte das Präsent nicht versteuern muss. Das ist die am häufigsten übersehene Pflicht im Mittelstand, und sie wird in der Betriebsprüfung teuer.
Wie die Pauschalierung funktioniert
Der Pauschsteuersatz beträgt 30 % der Aufwendungen, zuzüglich Solidaritätszuschlag und pauschaler Kirchensteuer. In Summe liegt die Belastung bei rund einem Drittel des Zuwendungswerts.
Das Wahlrecht ist einheitlich auszuüben — für alle Zuwendungen eines Wirtschaftsjahres. Getrennt entscheiden kann man nur zwischen zwei Gruppen: Zuwendungen an Nichtarbeitnehmer einerseits, an eigene Arbeitnehmer andererseits.
Ein Höchstbetrag von 10.000 € begrenzt die Pauschalierung — je Empfänger und Wirtschaftsjahr, und ebenso je einzelner Zuwendung. Darüber hinausgehende Beträge muss der Empfänger selbst versteuern.
Die 50-€-Freigrenze ist etwas anderes
Hier werden zwei Vorschriften regelmäßig verwechselt.
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG regelt, ob das Geschenk selbst als Betriebsausgabe abziehbar ist. Die Freigrenze dafür liegt seit dem 1. Januar 2024 bei 50 € je Empfänger und Wirtschaftsjahr — angehoben von zuvor 35 € durch das Wachstumschancengesetz. Sie ist eine Freigrenze, kein Freibetrag: Ein Euro darüber, und der Abzug entfällt vollständig, nicht nur für den übersteigenden Teil.
§ 37b EStG regelt dagegen, wer die Steuer beim Empfänger trägt. Beide Vorschriften gelten nebeneinander, und die Pauschalsteuer teilt das Schicksal der Zuwendung: Ist das Geschenk nicht abziehbar, ist es die darauf entfallende Pauschalsteuer ebenfalls nicht.
Bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen ist für die 50 € der Nettobetrag maßgeblich, sonst der Bruttobetrag.
Die Mitteilungspflicht
Der Punkt, den fast alle übersehen: Der Zuwendende muss den Empfänger unterrichten, dass er die Steuer übernommen hat. Ohne diese Mitteilung weiß der Beschenkte nicht, dass er die Zuwendung nicht mehr selbst versteuern muss — und im Zweifel versteuert sie niemand.
Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben. Nachweisbar muss sie sein.
Was ausgenommen ist
Nicht unter § 37b fallen insbesondere Streuwerbeartikel von geringem Wert und Aufmerksamkeiten zu persönlichen Anlässen im üblichen Rahmen. Wo genau die Grenze verläuft, ist eine Einzelfallfrage.
Was in der Prüfung passiert
Wird die Pauschalierung versäumt, sind zwei Dinge verloren: der Betriebsausgabenabzug für die Zuwendungen und die Gelassenheit. Die Prüfung rekonstruiert die Zuwendungen aus den Konten, und wer nicht je Empfänger und Jahr dokumentiert hat, kann die Freigrenze nicht nachweisen.
Checkliste
- Zuwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr kumulieren, nicht je Vorgang
- 50-€-Freigrenze prüfen — netto oder brutto je nach Vorsteuerabzug
- Wahlrecht einheitlich ausüben, getrennt nur nach Arbeitnehmern und Nichtarbeitnehmern
- Empfänger nachweisbar unterrichten
- Kunden- und Mitarbeiterzuwendungen getrennt führen
GutscheinFee Firma führt den vollständigen § 37b-Vorgang bis zur signierten Empfänger-Mitteilung.
GutscheinFee Firma ansehenRechtsstand: 20. September 2026 · Quellen: § 37b EStG, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG in der Fassung des Wachstumschancengesetzes
Kein Ersatz für individuelle steuerliche Beratung.