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Kleinunternehmer nach § 19 UStG: Die neuen Grenzen

Zum 1. Januar 2025 hat sich die Kleinunternehmerregelung grundlegend geändert. Nicht nur die Beträge sind gestiegen — auch die Systematik ist eine andere. Wer die alte Rechnung im Kopf hat, rechnet falsch.

Die beiden Grenzen

Kleinunternehmer ist, wessen Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 € nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 € nicht überschreitet.

Der entscheidende Unterschied zur alten Regelung liegt in der zweiten Grenze. Früher kam es auf eine Prognose an — was der Unternehmer zu Jahresbeginn voraussichtlich erwartete. Heute ist es ein harter Wert: Wird er im laufenden Jahr überschritten, endet die Kleinunternehmereigenschaft sofort, mit dem Umsatz, der die Grenze reißt. Ab diesem Umsatz ist Umsatzsteuer auszuweisen und abzuführen — nicht erst im Folgejahr.

Das ist die Änderung, die in der Praxis am teuersten wird. Wer es zu spät merkt, hat Rechnungen ohne Umsatzsteuer geschrieben und schuldet sie trotzdem.

Steuerfrei statt „wird nicht erhoben"

Seit 2025 sind die Umsätze von Kleinunternehmern steuerfrei gestellt. Vorher wurde die Steuer lediglich „nicht erhoben". Der Unterschied klingt akademisch, hat aber Folgen für die Rechnungsstellung und für die Behandlung im Ausland.

Was das praktisch bedeutet

Keine Umsatzsteuer auf Ausgangsrechnungen. Wer sie trotzdem ausweist, schuldet sie nach § 14c UStG — auch ohne Berechtigung.

Kein Vorsteuerabzug. Die Umsatzsteuer aus Eingangsrechnungen ist für Kleinunternehmer ein Kostenfaktor, keine durchlaufende Position. In der EÜR wird deshalb brutto gebucht.

Hinweis auf der Rechnung. Die Rechnung muss erkennen lassen, dass die Steuerbefreiung greift.

Der Verzicht und seine Bindung

Auf die Regelung kann verzichtet werden — das lohnt sich vor allem bei hohen Anfangsinvestitionen oder wenn die Kunden überwiegend vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen sind. Der Verzicht bindet allerdings für fünf Kalenderjahre. Das ist keine Entscheidung, die man in einem schwachen Jahr trifft und im nächsten zurücknimmt.

Gründungsjahr

Im Jahr der Gründung gibt es keinen Vorjahresumsatz. Maßgeblich ist dann allein, ob der Umsatz des laufenden Jahres unter der ersten Grenze bleibt.

Checkliste

  • Umsatz laufend beobachten, nicht erst zum Jahresende
  • Bei Annäherung an 100.000 € vorbereitet sein: ab dem überschreitenden Umsatz gilt Regelbesteuerung
  • Rechnungen ohne Umsatzsteuerausweis, mit Hinweis auf die Befreiung
  • Vor einem Verzicht die Fünfjahresbindung durchrechnen

EÜR-Fee rechnet für § 19-Kleinunternehmer — ohne Vorsteuerlogik, die für diese Gruppe nicht gilt.

EÜR-Fee ansehen

Rechtsstand: 20. September 2026 · Quellen: § 19 UStG in der ab 01.01.2025 geltenden Fassung, § 14c UStG

Kein Ersatz für individuelle steuerliche Beratung.